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Ein Sprichwort besagt: „Wo gehobelt wird, da fallen Späne“.

Das ist auch der Fall auf der Baustelle. Deshalb muss es für jede Baustelle bestimmte Sicherheitsmaßnahmen geben.
Aber wer macht was? Wer haftet wofür und was benötigt man? Viele Fragen, zu denen wir einen kleinen Überblick geben möchten. Natürlich können wir in diesem Blogartikel nicht das gesamte Thema abdecken, das wäre zu komplex und zu aufwändig. Wir geben Ihnen gerne einen kurzen Einblick in die wichtigsten Sicherheitsaspekte, Zuständigkeiten und Vorschriften.

BauKG – was hat es damit auf sich?

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat zum Ziel, das Unfallrisiko und die Belastungen der Bauarbeiter durch eine geordnete Sicherheitskoordination zu minimieren. Das BauKG beinhaltet Bestellung von Koordinatoren & Erstellung eines Si-Ge-Plans und dient als Unterlage für spätere Arbeiten.

Wer muss was machen?

Vorweg: Baustellensicherheit ist Bauherren-Haftpflicht! Ein Bauherr* im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird. Als Generalunternehmer sind wir hier sehr hilfreich, da  wir „mit Rat und Tat und Durchblick“ zur Seite stehen. Somit müssen Sie als Bauherr sich nicht wegen der vielen Vorschriften „fürchten“.

(* aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.)


Die Vorankündigung

Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen und bis (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln). Diese gilt für Baustellen wo:

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
  • auf denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen gleichzeitig beschäftigt werden oder
  • deren Umfang 500 Personentage übersteigt

Zu Kontrollzwecken von Baustellen ist die Vorankündigung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

Wer trägt die Verantwortung?

Ziel des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen. Da der Bauherr die Bauarbeiten beauftragt, wird dieser im Sinne des Verursacherprinzips in die Pflicht genommen. Auch wenn Bauunternehmen beauftragt werden, trägt der Bauherr im rechtlichen Sinne eine Verantwortung. Bereits vor Baubeginn ist der Bauherr verpflichtet Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bauarbeiter auf der Baustelle zu berücksichtigen.

Wer macht den Si-Ge-Plan?

Der Si-Ge-Plan wird in der Vorbereitungsphase durch den Planungskoordinator erstellt. Der Planungskoordinator, oder auch Baukoordinator, ist dafür zuständig, die Umsetzung der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren. Der Si-Ge-Plan ist entsprechend dem Arbeitsfortschritt sowie bei Änderungen unverzüglich durch den Planungs-/Baukoordinator anzupassen.

Folgende Maßnahmen sind zu treffen:

  • laufende Protokollierung der anwesenden Firmen im Bauablaufplan
  • leistungsbezogene Schutzmaßnahmen
  • Erstellung von Baustellenüberprüfung
  • Fotodokumentation der Baustelle und der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen

Was sind die Inhalte des Si-Ge-Plans?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

  1. Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten sowie mögliche Gefahren am Baugrund
  2. Auflistung aller Hoch- und Tiefbauarbeiten (z.B. Aushub, Erdarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten)
  3. Schutzmaßnahmen, die dem zeitlichen Ablauf der Arbeiten und dem Baufortschritt festgelegt werden
  4. baustellenspezifische Regelungen auf die jeweils anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. ASchG, BauV, ARG, AZG)
  5. Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen
  6. Schutzeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind
  7. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen verbunden sind
  8. Festlegung, wer für die Durchführung genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist

Mehr dazu im Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 7

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Download: Blog-Sicherheit auf der Baustelle